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SCHUFA Holding AG mit Latham & Watkins vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich

December 18, 2025
Bundesgerichtshof bestätigt Speicherpraxis der SCHUFA Holding AG.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute darüber entschieden, wie lange personenbezogene Daten von Kreditnehmern über erledigte Zahlungsstörungen gespeichert werden dürfen. Der Kläger meinte, die SCHUFA habe personenbezogene Daten über seine Kreditwürdigkeit länger gespeichert, als es die DSGVO vorsieht. Es ging um Informationen über erledigte Zahlungsstörungen. Daraus sei ihm eine immaterielle Beeinträchtigung entstanden, die die SCHUFA ihm nach Art. 82 DSGVO erstatten sollte.

Die SCHUFA speichert Daten über erledigte Zahlungsstörungen nach dem einschlägigen Verhaltenskodex für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien. Der Verhaltenskodex sieht grundsätzlich eine Speicherung für drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung und Ausnahmen für Einzelfälle vor. Dieser Kodex ist mit allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 40 DSGVO genehmigt.

Der BGH hat heute für die Latham-Mandantin entschieden. Kreditgeber können damit die Bonität ihrer Kunden prüfen. Der BGH urteilt, dass der Verhaltenskodex „grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich“ vorgibt.

Stünden die Daten über erledigte Zahlungsstörungen der Wirtschaft nicht mehr zur Verfügung, hätte das für Verbraucher in Deutschland höhere Hürden bei der Vergabe von Krediten und damit weniger Kredite bedeutet. Das hätte letztlich auch zu höheren Zinsen und einem schlechteren Schutz von Verbrauchern vor Überschuldung geführt.

Dr. Wolf-Tassilo Böhm, Counsel bei Latham & Watkins im Bereich Datenrecht: „Der Bundesgerichtshof hat mit seinem heutigen Urteil die bisherige Speicherpraxis der SCHUFA bestätigt. Unsere Mandantin verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und des Verhaltenskodex der Auskunfteien. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die Ansicht der Datenschutzbehörden, die weit überwiegende Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte und unsere Argumente, dass man erledigte Zahlungsstörungen grundsätzlich bis zu drei Jahre speichern darf.“

Tim Wybitul, Partner bei Latham & Watkins im Bereich Datenrecht: „Wir begrüßen das Urteil. Es bringt Klarheit und Rechtssicherheit und gibt der Kreditwirtschaft einen angemessenen Rahmen für die Überprüfung der Bonität von Kreditnehmern. Der BGH bestätigt, dass der von der SCHUFA angewandte Verhaltenskodex der Auskunfteien grundsätzlich ein angemessener Interessenausgleich ist. Damit ermöglicht das Urteil auch Verbrauchern den einfachen Zugang zu günstigen Krediten und stärkt den Wirtschaftsstandort insgesamt. Jetzt sollte der deutsche Gesetzgeber den Verhaltenskodex ebenso wie der BGH als Richtschnur für eine angemessene Regelung heranziehen.“

Berater Latham & Watkins LLP:

Tim Wybitul (Partner), Dr. Wolf-Tassilo Böhm (Counsel), Thies Schmitte (Associate, alle Datenrecht, Frankfurt), Lisa Hoops (Associate, Litigation, Hamburg)

Endnotes