Latham & Watkins verteidigt Volkswagen erfolgreich in DSGVO-Verfahren
Am 10. Juni 2025 endete ein wichtiges mehrjähriges Verfahren zur Auslegung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das LG Hannover hatte die Volkswagen AG von allen Anschuldigungen wegen möglicher DSGVO-Verstöße freigesprochen. Es hob ein vom Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen (LfD) verhängtes Bußgeld in Höhe von 4,3 Mio. Euro auf. Am 10. Juni 2025 wurde die gegen den Freispruch eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Damit ist das Verfahren vor dem OLG Celle abgeschlossen. Der Freispruch des LG Hannover ist somit rechtskräftig.
Als Ausgangspunkt des mehrjährigen Verfahrens hatte der LfD ein Bußgeld verhängt. Er beschuldigte die Volkswagen AG, sie habe im Rahmen der früheren Zusammenarbeit mit einem US-Monitor ihre Transparenzpflichten gegenüber Beschäftigten verletzt. Nach der Auslegung des LfD habe die Volkswagen AG personenbezogene Daten weitergegeben, ohne nach der DSGVO vorgeschriebene Informationen bereitzustellen. Das LG Hannover bewertete die von der Volkswagen AG zur Verfügung gestellten Datenschutzinformationen dagegen als umfassend und transparent im Sinne der DSGVO. Die Mitarbeiter seien bereits hinreichend über die Verarbeitung ihrer Daten informiert gewesen. Eine weitere und darüber hinausgehende zusätzliche individuelle Benachrichtigung im Einzelfall sei nicht vorgeschrieben.
Das LG Hannover hob den Bußgeldbescheid auf und sprach die Volkswagen AG von allen Vorwürfen in Bezug auf mögliche DSGVO-Verstöße frei. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Hannover auf Bitten des LfD zunächst Rechtsbeschwerde ein.
Das VG Hannover hatte in einem parallel geführten Verfahren am 5. Juni 2025 drei vom LfD ausgesprochene Verwarnungen bestätigt und zwei Verwarnungen aufgehoben. Diese Entscheidung in der ersten Instanz ist nicht rechtskräftig. Die Verwarnungen betrafen allesamt vermeintliche geringfügige Fehler bei der Umsetzung der DSGVO aus dem Jahr 2019. Die verbleibenden Verwarnungen bezogen sich auf Einzelfälle aus dem Monitorship, die keine Bedeutung für die Gegenwart haben. Eine der bestätigten Verwarnungen betraf dieselben Vorwürfe wie das Bußgeldverfahren. Hierzu urteilte das LG Hannover gänzlich anders als das VG Hannover. Es lehnte vermeintliche Verstöße gegen Unterrichtungspflichten nach der DSGVO ab. Diese Position ist durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor dem OLG Celle rechtskräftig.
Abgesehen von den angesprochenen komplexen Auslegungsfragen zu datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten waren sich alle Gerichte einig, dass die Volkswagen AG Daten mit dem Monitor teilen durfte und dass die Volkswagen AG die DSGVO im Rahmen des Monitorships grundsätzlich umfassend und richtig umgesetzt hatte. Obwohl das VG Hannover in Bezug auf die Auslegung der DSGVO eine andere Position vertrat als das LG Hannover stellte es in der mündlichen Urteilsbegründung zudem klar, dass selbst bei einem angenommenen DSGVO-Verstoß als schwerste Sanktion allenfalls eine Verwarnung angemessen war
„Das Verfahren vor dem OLG Celle ist nun abgeschlossen. Der Freispruch des LG Hannover ist damit rechtskräftig. Dieser Freispruch unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Compliance. Wenn Unternehmen die DSGVO und andere EU Digitalgesetze gut umsetzen, ist das eine starke Basis für die spätere Verteidigung bei Streitfällen“, sagt Tim Wybitul, Partner im Bereich Datenrecht bei Latham & Watkins.
Berater Latham & Watkins LLP:
Tim Wybitul (Partner), Dr. Isabelle Brams, Clemens Ganz (beide Associate, alle Datenrecht, Frankfurt), Prof. Dr. Thomas Grützner (Partner, White Collar, München), Joachim Grittmann (Counsel, Regulatory, Frankfurt)